{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-343_2013-09-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c5c225d0-c060-4ceb-a6f2-b099c1cf9db4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "9d527e3798a0347b242a37cde1cfcc17"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-343_2013-09-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96feac6f-20a5-49f4-9db1-4ba01578a1ae", "Checksum": "44650723f77fbc67a82643256829a216"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 343", "810 10 340"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.09.2013 810 10 343 (810 10 340)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Finanzausgleich und Gemeindebeitrag an die Ergänzungsleistungen 2010 (RRB Nr. 0944 vom 29. 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Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass\noder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum\nbei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der\nGemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich\nim jeweils streitigen Bereich voraus (BGE 128 I 7 ff. und 124 I 227 E. 2b mit Hinweisen).\n\n7.2 Beim horizontalen Finanzausgleich geht es in der Sache um einen Interessenkonflikt\nzwischen einander gleichgeordneten Rechtssubjekten, dessen verbindliche Regelung naturgemäss einem übergeordneten Organ vorbehalten sein muss. Deshalb sind die einschlägigen\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVorschriften von den kantonalen Behörden und nicht von den betroffenen Einwohnergemeinden\nzu handhaben. Den Einwohnergemeinden kann sodann in Bezug auf die finanziellen Ausgleichsleistungen kein Selbstbestimmungsrecht zukommen (vgl. BGE 135 I 43 ff. E. 1.2 und\n119 Ia 219 E. 3b). Den Einwohnergemeinden wurde mit dem FAG 2010 damit weder dessen\nVollzug übertragen, noch überliess das FAG 2010 den Einwohnergemeinden Raum zum Erlass\noder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften. Den Einwohnergemeinden kam im Rahmen des\nFAG 2010 demzufolge keine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit und folglich keine Autonomie zu. Auch greift der horizontale Finanzausgleich nicht in unzulässigerweise in die Kompetenz der Einwohnergemeinden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Abgaben zu erheben (§ 130 Abs. 1 KV) und den Steuerfuss innerhalb eines gesetzlich begrenzten Rahmens\nfestzusetzen (§ 132 Abs. 2 KV), ein. Die Einwohnergemeinden sind nämlich gemäss § 45\nAbs. 1 KV bloss im Rahmen von Verfassung und Gesetz autonom. Hierzu ist zu beachten, dass\nder Kanton gemäss § 134 Abs. 1 f. KV den Finanzausgleich sicherstellt und dass durch den\nFinanzausgleich ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen\nder Einwohnergemeinden erreicht werden sollen. Der Umstand, wonach die Einwohnergemeinden insoweit in der freien Gestaltung des Steuerfusses eingeschränkt werden, als sie die für\nden Finanzausgleich benötigten Mittel aufbringen müssen, ist folglich von der Verfassung vorgesehen. Die verfassungsrechtlich gewährte Gemeindeautonomie wurde durch das FAG 2010\ndemzufolge nicht verletzt.\n\n8.1 Die Beschwerdeführerinnen machten weiter geltend, §§ 4 - 6 FAG 2010 hätten gegen\nden Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 4 Abs. 2 KV) verstossen, denn mit den aufgrund §§ 4 - 6 FAG 2010 verfügten Beiträgen werde die Steuerkraft der\nbeschwerdeführenden Gebergemeinden zu 19.8955% und der tatsächliche Steuerertrag zu\n26% abgeschöpft. Dies sei nicht erforderlich und damit unverhältnismässig. Bereits eine Steu-\nerkraft-Abschöpfungsquote von 17% gewährleiste nämlich eine ausreichende finanzielle Versorgung der Empfängergemeinden. Zu prüfen ist vorab, inwiefern sich die Beschwerdeführerinnen ausserhalb des Schutzbereiches eines Grundrechts auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen können.\n\n8.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und § 4 Abs. 2 KV muss das Handeln aller Behörden im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nkann unter anderem auch gerügt werden, der angefochtene Entscheid und damit die Rechtsanwendung seien unverhältnismässig. Ist jedoch wie vorliegend ein kantonales Gesetz vorfrageweise auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, so verliert das Verhältnismässigkeitsprinzip ausserhalb der Beurteilung von Eingriffen in Grundrechte an Aussagekraft, denn dem\nkantonalen Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, den der Verfassungsrichter\nzu respektieren hat. Dies gilt sowohl für das Bundesgericht (BGE 134 I 157 E. 4.2.1) als auch\nfür den kantonalen Verfassungsrichter, hat doch dieser den weiten Gestaltungsspielraum des\nGesetzgebers in Berücksichtigung des Gewaltenteilungsprinzips (vgl. Art. 51 Abs.1 BV; § 63\nAbs.1 KV; BGE 130 I 5 E. 3.1 mit Hinweisen) genauso zu respektieren wie das Bundesgericht.\nDas Verhältnismässigkeitsprinzips ist in solchen Fällen mithin nur dann verletzt, wenn die Verletzung offensichtlich ist und damit zugleich einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstellt\n(BGE 134 I 157 E. 4.2.1). Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nernsthafte, sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 131 I 6 E. 4.2 und\n131 I 316 E. 3.2).\n\n"}