{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-343_2013-09-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c5c225d0-c060-4ceb-a6f2-b099c1cf9db4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "9d527e3798a0347b242a37cde1cfcc17"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-343_2013-09-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96feac6f-20a5-49f4-9db1-4ba01578a1ae", "Checksum": "44650723f77fbc67a82643256829a216"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 343", "810 10 340"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.09.2013 810 10 343 (810 10 340)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Finanzausgleich und Gemeindebeitrag an die Ergänzungsleistungen 2010 (RRB Nr. 0944 vom 29. 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Derjenige Teil der angefochtenen Verfügung, der im Streit liegt, wird als Streitgegenstand bezeichnet (RENÉ\nRHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, a.a.O.,\nRz. 985 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 686; THOMAS MERKLI/ARTHUR\nAESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im\nKanton Bern, Bern 1997, Rz. 7 zu Art. 72 VRPG). Der Streitgegenstand kann im Laufe des\nRechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt oder inhaltlich verändert\nwerden (§ 6 Abs. 1 VPO; BGE 136 II 462 f. E. 4.1 f. m.w.N.; CHRISTOPH AUER, in: VwVG, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, N. 10 zu Art. 12 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN\nBERTSCHI, a.a.O., Rz. 688, 1019 und 1534). Dementsprechend können die mit der Beschwerde\ngestellten Begehren nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen werden (vgl. BGE 133 II 34 E. 2.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL\nBEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,\nRz. 2.218). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerinnen ihr Begehren mit der genannten Änderung ausgedehnt bzw. inhaltlich verändert oder bloss eingeengt bzw. präzisiert haben.\n\n4.3 Wird, nachdem mit einer Beschwerde zulässigerweise die vollumfängliche Beseitigung\nder belastenden Anordnung beantragt wurde, im Laufe des Verfahrens die Beseitigung der belastenden Anordnung nur noch insoweit beantragt, als die Belastung einen Maximalprozentsatz\nübersteigt, so liegt gemäss dem neuen Rechtsbegehren nur noch ein Teil (vorliegend die angefochtene Verfügung, soweit sie betreffend den horizontalen Finanzausgleich eine Belastung von\nüber 17% der Steuerkraft der beitragsleistenden Einwohnergemeinden vorsieht) des ursprünglichen Streitgegenstandes im Streit. Mit dem neuen Rechtsbegehren wird der Streitgegenstand\nfolglich - entgegen der Ansichten des Beschwerdegegners und der Beigeladenen - nicht ausgedehnt, sondern eingeengt. Die angeführte Änderung des Rechtsbegehrens seitens der Beschwerdeführerinnen ist damit zulässig. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n5.1 Die Kognition des Kantonsgerichts erstreckt sich nach § 45 Abs. 1 VPO auf Rechtsverletzungen einschliesslich Unterschreitung, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens\n(§ 45 Abs. 1 lit. a VPO) und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n(§ 45 Abs. 1 lit. b VPO). Dagegen ist eine Überprüfung der Angemessenheit nur bei Entscheiden über Nachbetreuung und ambulante Massnahmen sowie bei Disziplinarmassnahmen gegenüber auf Amtsperiode Gewählten möglich (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Da vorliegend kein Ausnahmefall im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. c VPO gegeben ist, kann das Gericht lediglich darüber\nentscheiden, ob eine Rechtsverletzung einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens vorliegt.\n\n5.2 Das Kantonsgericht ist zudem befugt, im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Verfügung vorfrageweise die kantonalen Erlasse, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen, auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (§ 46 Abs. 2 VPO; sog. konkrete Normenkontrolle, vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/ DENISE BRÜHL-\nMOSER, a.a.O., Rn. 708). Hierzu ist Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zu beachten, wonach Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht. Der Vorrang des Bundesrechts bewirkt, dass kantonale\nRechtsnormen, die dem Bundesrecht widersprechen, zu ignorieren sind. Grundsätzlich sind alle\nGerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone berechtigt und verpflichtet,\nkantonale Rechtsnormen auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht zu überprüfen. Diese\nÜberprüfung ist nicht nur auf Parteibegehren hin, sondern von Amtes wegen vorzunehmen\n(ULRICH HÄFELIN/W ALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl.\nZürich/Basel/Genf 2012, Rz. 2085, mit weiteren Nachweisen).\n\n6. Zur Begründung ihrer Beschwerden führten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen an, §§ 4 - 6 FAG in der für das Jahr 2010 geltenden Fassung (FAG 2010) hätten gegen\ndie Finanzautonomie als Teilaspekt der verfassungsrechtlich geschützten Gemeindeautonomie\n(§ 45 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 130 Abs. 1 sowie 132 Abs. 1 und 2 KV) sowie gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 4 Abs. 2 KV) und der Rechtssicherheit (Art. 5 Abs. 1 BV) verstossen. Deshalb sind im Folgenden zunächst §§ 4 - 6 FAG 2010\nvorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.\n\n"}