{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-343_2013-09-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c5c225d0-c060-4ceb-a6f2-b099c1cf9db4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "9d527e3798a0347b242a37cde1cfcc17"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-343_2013-09-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96feac6f-20a5-49f4-9db1-4ba01578a1ae", "Checksum": "44650723f77fbc67a82643256829a216"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 343", "810 10 340"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.09.2013 810 10 343 (810 10 340)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Finanzausgleich und Gemeindebeitrag an die Ergänzungsleistungen 2010 (RRB Nr. 0944 vom 29. 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Pflichten\nder Adressaten der Anordnung geregelt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX\nUHLMANN, a.a.O., Rz. 862; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA\nTHURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1520). Der FAV ist zu entnehmen, dass die\nFestlegung der genannten Beiträge durch den Regierungsrat Grundlage für die Belastung bzw.\nAusrichtung der Beiträge ist (vgl. § 3 Abs. 2 FAV sowie die Marginalie zu § 3 FAV). Mithin werden mit der entsprechenden Festlegung die jeweiligen Einwohnergemeinden in der Höhe der\nfestgelegten Beträge berechtigt bzw. verpflichtet. Folglich ist die Festlegung der horizontalen\nAusgleichsbeiträge durch den Regierungsrat auf Rechtswirkungen gerichtet. Schliesslich sind\ndie vom Regierungsrat festgelegten Beiträge betreffend den horizontalen Ausgleich verbindlich\nund erzwingbar, werden die entsprechenden Beiträge doch gemäss § 3 Abs. 2 FAV nach deren\nFestlegung durch den Regierungsrat - ohne dass es einer weiteren Konkretisierung bedurfte -\nausgerichtet bzw. belastet (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz.\n864).\n\n3.3 Der Beschwerdegegner verfügte folglich mit seinem Beschluss Nr. 0944 betreffend den\nhorizontalen Finanzausgleich. Davon geht letztlich der Beschwerdegegner selber aus. Entsprechendes ist seiner Darstellung vom 10. September 2013 betreffend den horizontalen Finanzausgleich vom Zeitpunkt der Festlegung der Beiträge durch den Beschwerdegegner bis zur\nGutschrift auf den Konti der Empfängergemeinden zu entnehmen. In dieser Darstellung hält er\nfest, dass einmalige sowie einmalig jährliche Belastungen, wie sie beim Finanzausgleich vorkämen, in analoger Anwendung von § 33e des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) vom 18. Juni\n1987 den Einwohnergemeinden 30 Tage im Voraus durch Verfügung angezeigt würden.\n\n3.4 Da gemäss § 43 Abs. 1 VPO die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen Verfügungen des Regierungsrates beim Kantonsgericht zulässig ist und vorliegend kein Ausnahmetatbestand gemäss § 44 VPO vorliegt, haben die Beschwerdeführerinnen - entgegen der Ansicht des Regierungsrates - zu Recht die entsprechende Verfügung mittels verwaltungsgerichtlicher Beschwerden beim Kantonsgericht angefochten.\n\n4.1 Mit ihren am 8. respektive 9. Juli 2010 beim Kantonsgericht eingereichten Beschwerden beantragten die Beschwerdeführerinnen, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich\naufzuheben. Dieses kassatorische Rechtsbegehren wurde mit Einreichung der Beschwerdebegründung am 19. April 2012 in ein reformatorisches Rechtsbegehren geändert: Mit der Beschwerdebegründung beantragten die Beschwerdeführerinnen nämlich, die Ziffern 2 und 3 des\nangefochtenen Regierungsratsbeschlusses seien bezüglich des horizontalen Finanzausgleichs\naufzuheben und der Regierungsrat sei anzuweisen, den horizontalen Finanzausgleich für das\nFinanzausgleichsjahr 2010 unter Beachtung eines maximalen Abschöpfungssatzes von 17%\n(bezogen auf die Steuerkraft der beitragsleistenden Einwohnergemeinden) in sinngemässer\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAnwendung des neuen § 6 Abs. 3 Satz 2 FAG neu festzulegen und die Nettobelastungen bzw.\nNettogutschriften für die Einwohnergemeinden auf dem Kontokorrent der Basellandschaftlichen\nKantonalbank durch die kantonale Finanzverwaltung entsprechend korrigieren zu lassen. Eventuell sei der Regierungsrat anzuweisen, die über dem Abschöpfungssatz von 17% liegende Belastung der beschwerdeführenden Einwohnergemeinden für das Finanzausgleichsjahr 2010 auf\nandere Weise (im Sinne der Erwägungen) zu kompensieren. Umstritten ist, ob diese Änderung\ndes Rechtsbegehrens nach Ablauf der Beschwerdefrist zulässig ist.\n\n"}