{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-343_2013-09-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c5c225d0-c060-4ceb-a6f2-b099c1cf9db4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "9d527e3798a0347b242a37cde1cfcc17"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-343_2013-09-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96feac6f-20a5-49f4-9db1-4ba01578a1ae", "Checksum": "44650723f77fbc67a82643256829a216"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 343", "810 10 340"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.09.2013 810 10 343 (810 10 340)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Finanzausgleich und Gemeindebeitrag an die Ergänzungsleistungen 2010 (RRB Nr. 0944 vom 29. 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Dies ist möglich, sofern sie in ihrer recht-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlichen oder tatsächlichen Situation direkt und in gleicher Weise wie eine Privatperson betroffen\nist. Eine solche, mit einer Privatperson vergleichbare Betroffenheit wird beispielsweise bejaht,\nwenn das Gemeinwesen selbst Verfügungsadressat ist oder aber einen Eingriff in das Finanzoder Verwaltungsvermögen abwehren will, wobei hierbei die unmittelbare Betroffenheit in den\nvermögenswerten, fiskalischen Interessen massgebend ist (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. Juni 2010 [810 09 440] E. 1.2 mit\nweiteren Hinweisen). Die Einwohnergemeinden sind betreffend den horizontalen Finanzausgleich Verfügungsadressaten und zudem betreffend die verfügten Beiträge hinsichtlich ihrer\nvermögenswerten, fiskalischen Interessen unmittelbar betroffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n[BGer] vom 3. Juni 2012 [2C_542/2011] E. 1.3). Die beschwerdeführenden Einwohnergemeinden sind demzufolge zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde befugt.\n\n3.1 Umstritten ist die Passivlegitimation des Beschwerdegegners. Entsprechend der Ansicht der Beschwerdeführerinnen fallen die Rolle der Beschwerdegegnerin und damit die Passivlegitimation in einem öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahren der Vorinstanz zu, welche\ndie angefochtene Verfügung erlassen hat. Umstritten ist allerdings, ob der Regierungsrat mit\nseinem Beschluss Nr. 0944 vom 29. Juni 2010 hinsichtlich des horizontalen Finanzausgleichs\nverfügte.\n\n3.2 Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den\neine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX\nUHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 854). Es ist unbestritten,\ndass der Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 3 lit. a der Finanzausgleichsverordnung (FAV)\nvom 15. Dezember 2009 dazu berechtigt und verpflichtet ist, unter anderem die Beiträge des\nhorizontalen Ausgleichs festzulegen. Die entsprechenden Beiträge legt der Regierungsrat unabhängig von der Zustimmung der Einwohnergemeinden und damit - entgegen der Ansicht des\nBeschwerdegegners - hoheitlich fest (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,\na.a.O., Rz. 858; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/ DANIELA THURNHERR/DENISE\nBRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1521). Die Anordnung betreffend die Beiträge des horizontalen Ausgleichs richtet sich an die Einwohnergemeinden des Kantons Basel-Landschaft und damit an\neine bestimmte Anzahl von Adressatinnen. Es handelt sich bei der entsprechenden Festlegung\ngemäss § 3 Abs. 3 lit. a FAV folglich um eine individuell-konkrete Anordnung (vgl. ULRICH\nHÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 859; RENÉ RHINOW/HEINRICH\nKOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1522). Die\nFestlegung der genannten Beiträge erfolgt sodann, gestützt auf § 134 f. der Verfassung des\nKantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984, in Anwendung des FAG sowie der FAV und\ndamit in Anwendung von Verwaltungsrecht (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX\nUHLMANN, a.a.O., Rz. 861). Als weitere Voraussetzung einer Verfügung, hat die Anordnung auf\nRechtswirkungen ausgerichtet zu sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist ein\nErmessen der verfügenden Behörde demgegenüber nicht begriffswesentlich (vgl. ULRICH\nHÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 858 ff.; RENÉ RHINOW/HEINRICH\nKOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1518 ff.). Auch\nführt der Umstand, dass der Regierungsrat bzw. der Kanton weder Empfänger eines horizonta-\n\n"}