{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-343_2013-09-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c5c225d0-c060-4ceb-a6f2-b099c1cf9db4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "9d527e3798a0347b242a37cde1cfcc17"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-343_2013-09-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96feac6f-20a5-49f4-9db1-4ba01578a1ae", "Checksum": "44650723f77fbc67a82643256829a216"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 343", "810 10 340"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.09.2013 810 10 343 (810 10 340)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Finanzausgleich und Gemeindebeitrag an die Ergänzungsleistungen 2010 (RRB Nr. 0944 vom 29. Juni 2010)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:52", "Checksum": "69c6330b3b5b214c0d4f1e3d6954bd67", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.09.2013 810 10 343 (810 10 340)\nRegeste:\nFinanzausgleich und Gemeindebeitrag an die Ergänzungsleistungen 2010 (RRB Nr. 0944 vom 29. Juni 2010)\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDies unter o/e-Kostenfolge. In verfahrenstechnischer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen unter anderem, es sei das Verfahren zu sistieren, bis die Gespräche mit dem Kanton\nund die Überprüfung der Verfügung stattgefunden hätten.\n\nC. Die Verfahren wurden in der Folge mit den präsidialen Verfügungen vom 16. Juli 2010,\n22. Oktober 2010, 26. Januar 2011 sowie 17. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 sistiert.\n\nD. Mit präsidialer Verfügung vom 15. Februar 2012 wurden die Verfahren 810 10 339, 810\n10 340, 810 10 343, 810 10 344 und 810 10 345 prozessual vereinigt.\n\nE. Die Beschwerdeführerinnen, nunmehr alle vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, reichten ihre Beschwerdebegründung mit Eingabe vom 19. April 2012 ein. Sie beantragten, die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses seien bezüglich des\nhorizontalen Finanzausgleichs aufzuheben und der Regierungsrat sei anzuweisen, den horizontalen Finanzausgleich für das Finanzausgleichsjahr 2010 unter Beachtung eines maximalen\nAbschöpfungssatzes von 17% (bezogen auf die Steuerkraft der beitragsleistenden Einwohnergemeinden) in sinngemässer Anwendung des neuen § 6 Abs. 3 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 25. Juni 2009 neu festzulegen und die Nettobelastungen bzw. Nettogutschriften für die Einwohnergemeinden auf dem Kontokorrent der Basellandschaftlichen Kantonalbank durch die kantonale Finanzverwaltung entsprechend korrigieren zu lassen. Eventuell\nsei der Regierungsrat anzuweisen, die über dem Abschöpfungssatz von 17% liegende Belastung der beschwerdeführenden Einwohnergemeinden für das Finanzausgleichsjahr 2010 auf\nandere Weise (im Sinne der Erwägungen) zu kompensieren. Dies unter o/e-Kostenfolge.\n\nF. Am 18. Juli 2012 liess sich der Regierungsrat (Beschwerdegegner), vertreten durch Michael Baader, Advokat, zu den Beschwerden vernehmen. Er beantragte, die Beschwerden seien allesamt und vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei. Dies unter o/e-Kostenfolge. In verfahrenstechnischer Hinsicht beantragte er, es seien sämtliche 68\nEmpfängergemeinden des horizontalen Finanzausgleichs 2010 zum vorliegenden Verfahren\nbeizuladen.\n\nG. Mit präsidialer Verfügung vom 20. August 2012 wurden die Protokolle der landrätlichen\nFinanzkommission vom 17. August 2011, 14. und 28. September 2011 sowie 19. Oktober 2011\nbetreffend die Teilrevision des Finanzausgleichgesetzes ab der landrätlichen Finanzkommission\nbeigezogen.\n\nH. Am 24. September 2012 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Replik ein. Sie hielten an ihren Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 19. April 2012 vollumfänglich fest.\n\nI. Der Beschwerdegegner reichte am 26. November 2012 seine Duplik ein. Er hielt an\nden mit der Vernehmlassung vom 18. Juli 2012 gestellten Anträgen vollumfänglich fest.\n\nJ. Mit präsidialer Verfügung vom 17. Dezember 2012 wurden die Einwohnergemeinden\nAf.____, Ag.____, Ah.____, Ai.____, Aj.____, Ak.____, Al.____, Am.____, An.____, Ao.____,\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAp.____, Aq.____, Ar.____, As.____, At.____, Au.____, Av.____, Aw.____, Ax.____, Ay.____,\nAz.____, Ba.____, Bb.____, Bc.____, Bd.____, Be.____, Bf.____, Bg.____, Bh.____, Bi.____,\nBj.____, Bk.____, Bl.____, Ct.____, Bm.____, Cu.____, Bn.____, Bo.____, Bp.____, Bq.____,\nBr.____, Bs.____, Bt.____, Bu.____, Bv.____, Bw.____, Bx.____, By.____, Bz.____, Ca.____,\nCb.____, Cc.____, Cd.____, Ce.____, Cf.____, Cg.____, Ch.____, Ci.____, Cj.____, Ck.____,\nCl.____, Cm.____, Cn.____, Co.____, Cp.____, Cq.____, Cr.____ und Cs.____ beigeladen.\n\nK. Die Einwohnergemeinde Cu.____ teilte mit Eingabe vom 23. Januar 2013 mit, dass sie\nauf die Teilnahme am Prozess verzichte.\n\nL. Am 7. März 2013 teilte die Einwohnergemeinde Ct.____ mit, dass sie darauf verzichte,\nsich an den Verfahren zu beteiligen.\n\nM. Die beigeladenen Einwohnergemeinden, vertreten durch Daniel Levy, Advokat, reichten am 14. Mai 2013 ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragten, es seien alle Beschwerden\nvollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Dies unter o/e-\nKostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.\n\nN. Mit präsidialer Verfügung vom 30. Mai 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.\n\nO. Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 10. September 2013 aufforderungsgemäss eine Darstellung des Ablaufs betreffend den horizontalen Finanzausgleich vom\nZeitpunkt der Festlegung der Beiträge durch den Beschwerdegegner bis zur Gutschrift auf den\nKonti der Empfängergemeinden ein.\n\nP. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 18. September 2013 hielten die Parteien und die\nBeigeladenen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die einzelnen Vorbringen der\nParteien und der Beigeladenen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Bevor eine Streitangelegenheit einer materiellen Prüfung unterzogen werden kann, hat\ndas Gericht gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.\n\n"}