4.5 Die C.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit 1. März 2010 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 93'421.-- zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 anzuwenden Seite 6 5. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t :