Seite 5 4.2 Der Zins richtet sich hier bis zur Beendigung der Ehe (= 28. Februar 2010) nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festzulegende Mindestzinssatz beträgt ab 1. Januar 2009 2 % und ab 1. Januar 2012 1,5 %. Für die Zeit danach legte das Bundesgericht präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Erlass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zahlen.