3.4 Es ist somit festzustellen, dass ein Betrag von Fr. 186'842.-- auszugleichen ist. Entsprechend dem durch die Parteien festgelegten und vom Amtsgericht Lörrach genehmigten Teilungsschlüssel von 50:50 hat die C.____ einen Betrag von Fr. 93'421.-- (Fr. 186'842.-- : 2) auf das Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau lautend auf A.____ bei der F.____zu überweisen. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Austrittsleistung von Fr. 93'421.-- seit 1. März 2010 bis zur Überweisung zu verzinsen ist.