Eine solche Vereinbarung, die eine etwas kürzere Dauer der Ehe als diejenige nach Art. 22 FZG vorsieht, liegt im Ermessen der geschiedenen Ehegatten. Sie verstösst weder gegen den Ordre public noch sind andere Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit dieser Vereinbarung sprechen. Zudem ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht Lörrach den vorsorgerechtlichen Anspruch der geschiedenen Ehefrau gegenüber der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigte. Da das Amtsgericht diese Parteivereinbarung genehmigte, besteht für das Kantonsgericht kein Anlass von dieser abzuweichen.