3.3 Vorliegend vereinbarten die geschiedenen Ehegatten, dass das Vorsorgeguthaben des geschiedenen Ehemannes bei der C.____ bzw. der E.____ geteilt werde. Dabei verpflichtete sich der geschiedene Ehemann, den hälftigen Betrag in Höhe von Fr. 93'421.-- auf ein Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau zu überweisen. Der festgelegte Betrag von Fr. 93'421.-- entspricht der Hälfte der von der C.____ ermittelten Austrittsleistung in Höhe von Fr. 186'842.--, welche aufgrund der nach deutschem Recht geltenden Ehedauer (1. Juni 1990 bis 28. Februar 2010) berechnet wurde. Eine solche Vereinbarung, die eine etwas kürzere Dauer der Ehe als diejenige nach Art.