GEISER, Neuere Rechtsprechung zum Eherecht, in: AJP 2009, S. 65; BGE 132 V 239 E. 2.3, 129 V 256 E. 3.2 und 3.3). Nichts anderes kann gelten, wenn die Ehegatten in einem ausländischen Scheidungsverfahren eine solche Vereinbarung treffen. Voraussetzung ist jedoch, dass kein Verstoss gegen den schweizerischen materiellen Ordre public gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom18. Dezember 1987 vorliegt. Der Ordre public ist namentlich verletzt, wenn ein ausländisches Urteil