3.2 Wie bereits ausgeführt, ist die Ehedauer nach der gesetzlichen Definition der massgebende Zeitraum der zu teilenden Austrittsleistungen. Es ist im schweizerischen Recht allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Parteien in einer Konvention oder einer Prozessvereinbarung für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung einen früheren Zeitpunkt als die Rechtskraft des Scheidungsurteils für massgebend erklären, um eine Berechnung im Scheidungsverfahren zu ermöglichen (vgl. THOMAS GEISER, Neuere Rechtsprechung zum Eherecht, in: AJP 2009, S. 65; BGE 132 V 239 E. 2.3, 129 V 256 E. 3.2 und 3.3).