22 Abs. 1 FZG beginnt die Ehe nach schweizerischem Recht mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung durch das Scheidungsurteil. Dabei ist für den Zeitpunkt der Scheidung der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (BGE 132 V 240). Es stellt sich daher die Frage, nach welchem Recht die Ehedauer zu bestimmen ist. Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird, kann die Beurteilung des anwendbaren Rechts aufgrund der von den geschiedenen Ehegatten geschlossenen und vom Amtsgericht Lörrach genehmigten Vereinbarung vom 15. März 2011 offen gelassen werden.