3.1 Im vorliegenden Fall teilte die C.____ bzw. die E.____ mit, dass die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes Fr. 186'842.-- bzw. Fr. 209'001.-- betrage. Die unterschiedlichen Betragshöhen sind auf den Umstand zurückzuführen, dass nach deutschem Recht gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VrsAusglG) vom 3. April 2009 die Ehezeit vom ersten Tag des Monats der Eheschliessung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags dauert. Gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG beginnt die Ehe nach schweizerischem Recht mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung durch das Scheidungsurteil.