Das Amtsgericht legte im Vorsorgeausgleich einen Teilungsschlüssel (50:50) fest und bestimmte, dass der geschiedenen Ehefrau ein Betrag in Höhe von Fr. 93'421.-- zu überweisen sei. Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Lörrach und die mit Protokoll vom 15. März 2011 genehmigte Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten über den Ausgleich der schweizerischen berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche vermögen somit aufgrund des gerichtlich festgesetzten Teilungsschlüssels eine Grundlage für die Überweisung der Angelegenheit an ein schweizerisches Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 281 Abs. 3 ZPO bilden.