BGE 130 III 342 E. 2.5). Aus der Zuständigkeitsordnung zwischen (inund ausländischem) Scheidungsgericht und schweizerischem Sozialversicherungsgericht ergibt sich aber, dass die Durchführung einer Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB einen Entscheid des Scheidungsgerichts voraussetzt, in welchem das Verhältnis der Teilung der Austrittsleistungen festgelegt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2004, B 45/00, E. 2.2).