2.3 Fand die Scheidung nicht in der Schweiz, sondern im Ausland statt, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden. Wird die Vorsorgeregelung von einem ausländischen Scheidungsgericht vorgenommen, ist eine in der Schweiz anerkannte ausländische Vorsorgeregelung gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn diese im ausländischen Scheidungsverfahren analog Art. 280 Abs. 1 und 2 ZPO eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung abgab (Bundesamt für Justiz, Die Teilung von Vorsorgeguthaben in der Schweiz im Zusammenhang mit ausländischen Scheidungsurteilen, Stellungnahme vom 28. März 2001, in: ZBJV 137/2001 S. 496 f.).