FZG vorgesehen - nach dem Ort der Scheidung richten. Es muss daher lückenfüllend ein schweizerischer Gerichtsstand bestimmt werden. Gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung richtet sich die Zuständigkeit in einem solchen Fall nach Art. 73 Abs. 3 BVG (BGE 135 V Seite 2 427 E. 1.2). Da die C.____ ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat und die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, liegt, ist dessen örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben.