E. Das Kantonsgericht gab den Parteien am 29. September 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der geschiedene Ehemann beantragte am 7. Oktober 2011, es sei der vom Amtsgericht festgesetzte Betrag von Fr. 93'421.-- auf ein Freizügigkeitskonto seiner geschiedenen Ehefrau zu überweisen. Am 21. November 2011 gab die geschiedene Ehefrau detaillierte Angaben über ihr Freizügigkeitskonto bei der F.____ bekannt. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :