C. Das Kantonsgericht eröffnete am 25. August 2011 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 ZPO. Dabei stellte es fest, dass der geschiedene Ehemann bei der C.____, welche von der E.____ verwaltet wird, über Altersguthaben verfügt. Es forderte deshalb diese Vorsorgeeinrichtung auf, die Höhe der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes berechnet nach der Ehedauer gemäss deutschem Recht (1. Juni 1990 - 28. Februar 2010) und gemäss schweizerischem Recht (5. Juni 1990 - 15. März 2011) mitzuteilen.