{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_735-11-273_2012-01-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d3a05399-e7e9-4040-856e-012f77b67f9e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "c750aae032478aec63dd29f445e36dbd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_735-11-273_2012-01-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6ded792b-ddbc-47a1-9f13-d5da7c4bba1f", "Checksum": "71e2262a6687b3a44a6ed54d2bbd3ea5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["735 11 273", "735 2011 273"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.01.2012 735 11 273 (735 2011 273)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:37:33", "Checksum": "4d16cbcfef22e2c1e03cf426c1ee7d50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.01.2012 735 11 273 (735 2011 273)\nRegeste:\nAustrittsleistung aus beruflicher Vorsorge\n\nSeite 5\n4.2 Der Zins richtet sich hier bis zur Beendigung der Ehe (= 28. Februar 2010) nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festzulegende Mindestzinssatz\nbeträgt ab 1. Januar 2009 2 % und ab 1. Januar 2012 1,5 %. Für die Zeit danach legte das\nBundesgericht präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Erlass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw.\nbis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Verzugszins nach Art. 7 der Verordnung\nüber die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)\nvom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hin-\nterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) vom 18. April 1984 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258\nE. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV2 geregelten BVG-\nMindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).\n\n4.3 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obligatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV2 festgelegten Zinssatz zu verzinsen\nseien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzinssatz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des\nObligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz\nvon Art. 12 BVV2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende\nLeistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen\nZinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-\nMindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sehen in diesen beiden\nFällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV2\nvorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3\nff.).\n\n4.4 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf\nder Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversicherungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht\nermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine\nZahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt\nals Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu\nauch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70).\n\n4.5 Die C.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit\n1. März 2010 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr.\n93'421.-- zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär\nden BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 anzuwenden\n\nSeite 6\n5. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die C.____ wird angewiesen, mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 93'421.-- auf das Freizügigkeitskonto bei der F.____ (Konto Nr. CH81 0023 0230 1011 88700) lautend\nauf A.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag\n\nvom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011 mit dem reglementarischen\nZinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 2 %\n\nab 1. Januar 2012 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär\ndem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 %\n\nund gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des\nvorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des\nBundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,5 % zu verzinsen ist.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 7\n"}