{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_735-11-273_2012-01-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d3a05399-e7e9-4040-856e-012f77b67f9e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "c750aae032478aec63dd29f445e36dbd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_735-11-273_2012-01-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6ded792b-ddbc-47a1-9f13-d5da7c4bba1f", "Checksum": "71e2262a6687b3a44a6ed54d2bbd3ea5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["735 11 273", "735 2011 273"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.01.2012 735 11 273 (735 2011 273)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:37:33", "Checksum": "4d16cbcfef22e2c1e03cf426c1ee7d50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.01.2012 735 11 273 (735 2011 273)\nRegeste:\nAustrittsleistung aus beruflicher Vorsorge\n\n3.2 Wie bereits ausgeführt, ist die Ehedauer nach der gesetzlichen Definition der massgebende\nZeitraum der zu teilenden Austrittsleistungen. Es ist im schweizerischen Recht allerdings nicht\nausgeschlossen, dass die Parteien in einer Konvention oder einer Prozessvereinbarung für die\nBerechnung der zu teilenden Austrittsleistung einen früheren Zeitpunkt als die Rechtskraft des\nScheidungsurteils für massgebend erklären, um eine Berechnung im Scheidungsverfahren zu\nermöglichen (vgl. THOMAS GEISER, Neuere Rechtsprechung zum Eherecht, in: AJP 2009, S. 65;\nBGE 132 V 239 E. 2.3, 129 V 256 E. 3.2 und 3.3). Nichts anderes kann gelten, wenn die Ehegatten in einem ausländischen Scheidungsverfahren eine solche Vereinbarung treffen. Voraussetzung ist jedoch, dass kein Verstoss gegen den schweizerischen materiellen Ordre public\ngemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom18.\nDezember 1987 vorliegt. Der Ordre public ist namentlich verletzt, wenn ein ausländisches Urteil\n\nSeite 4\ngegen qualifiziert zwingende Bestimmungen des schweizerischen Rechts verstösst, z.B. das\nVerschieben der Ausgleichung auf einen späteren Zeitpunkt als die Scheidung oder ein \"Splitting des Vorsorgeverhältnisses\" anstelle der gemäss FZG vorgesehenen Teilung der Austrittsleistung vorsieht (vgl. THOMAS SUTTER-SOMM, Ausgewählte Verfahrensfragen im neuen Scheidungsrecht bei internationalen Verhältnissen, in: Spühler [Hrsg.], Aktuelle Probleme des nationalen und internationalen Zivilprozessrechts, Zürich 2000, S. 91; MAYA STUTZER, Vorsorgeausgleich bei Scheidungen mit internationalem Konnex, in: famPra.ch-2006 vom 8. Mai 2006).\n\n3.3 Vorliegend vereinbarten die geschiedenen Ehegatten, dass das Vorsorgeguthaben des geschiedenen Ehemannes bei der C.____ bzw. der E.____ geteilt werde. Dabei verpflichtete sich\nder geschiedene Ehemann, den hälftigen Betrag in Höhe von Fr. 93'421.-- auf ein Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau zu überweisen. Der festgelegte Betrag von\nFr. 93'421.-- entspricht der Hälfte der von der C.____ ermittelten Austrittsleistung in Höhe von\nFr. 186'842.--, welche aufgrund der nach deutschem Recht geltenden Ehedauer (1. Juni 1990\nbis 28. Februar 2010) berechnet wurde. Eine solche Vereinbarung, die eine etwas kürzere\nDauer der Ehe als diejenige nach Art. 22 FZG vorsieht, liegt im Ermessen der geschiedenen\nEhegatten. Sie verstösst weder gegen den Ordre public noch sind andere Gründe ersichtlich,\nwelche gegen die Zulässigkeit dieser Vereinbarung sprechen. Zudem ist davon auszugehen,\ndass das Amtsgericht Lörrach den vorsorgerechtlichen Anspruch der geschiedenen Ehefrau\ngegenüber der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigte. Da das Amtsgericht diese Parteivereinbarung genehmigte, besteht für das\nKantonsgericht kein Anlass von dieser abzuweichen.\n\n3.4 Es ist somit festzustellen, dass ein Betrag von Fr. 186'842.-- auszugleichen ist. Entsprechend dem durch die Parteien festgelegten und vom Amtsgericht Lörrach genehmigten Teilungsschlüssel von 50:50 hat die C.____ einen Betrag von Fr. 93'421.-- (Fr. 186'842.-- : 2) auf\ndas Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau lautend auf A.____ bei der F.____zu überweisen.\n\n4. Zu prüfen bleibt, ob die Austrittsleistung von Fr. 93'421.-- seit 1. März 2010 bis zur Überweisung zu verzinsen ist.\n\n4.1 Gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vorsorgeguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts [EVG] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem\nausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom\nmassgebenden Stichtag der Teilung an (hier: 1. März 2010) bis zum Zeitpunkt der Überweisung\noder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der\nVorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre\nGültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der\nAustrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und\nErhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwiderlaufen, wenn die Einrichtung der\nberuflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der\nScheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der ausgleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte.\n\n"}