{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_735-11-273_2012-01-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d3a05399-e7e9-4040-856e-012f77b67f9e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "c750aae032478aec63dd29f445e36dbd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_735-11-273_2012-01-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6ded792b-ddbc-47a1-9f13-d5da7c4bba1f", "Checksum": "71e2262a6687b3a44a6ed54d2bbd3ea5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["735 11 273", "735 2011 273"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.01.2012 735 11 273 (735 2011 273)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:37:33", "Checksum": "4d16cbcfef22e2c1e03cf426c1ee7d50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.01.2012 735 11 273 (735 2011 273)\nRegeste:\nAustrittsleistung aus beruflicher Vorsorge\n\n2.2.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist nach schweizerischer Rechtsauffassung entscheidend,\nob zwischen den Ehegatten Einigkeit über die Teilung der Austrittsleistungen besteht. Haben\nsich die Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der\nbeteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen\nRegelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht\nauch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 280 Abs. 1 und 2 der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008). Das Scheidungsgericht\neröffnet dann der Vorsorgeeinrichtung das rechtskräftige Urteil samt den nötigen Angaben für\ndie Überweisung des vereinbarten Betrages.\n\n2.2.2 Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Scheidungsgericht über das\nVerhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Sobald der\nEntscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Scheidungsgericht die\nStreitsache von Amtes wegen an das gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BVG\nzuständige Gericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Dieses führt die Teilung aufgrund des vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssels von Amtes wegen durch (Art. 25a Abs. 2 FZG).\n\n2.3 Fand die Scheidung nicht in der Schweiz, sondern im Ausland statt, sind die gleichen\nGrundsätze anzuwenden. Wird die Vorsorgeregelung von einem ausländischen Scheidungsgericht vorgenommen, ist eine in der Schweiz anerkannte ausländische Vorsorgeregelung gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn diese im ausländischen Scheidungsverfahren analog Art. 280 Abs. 1 und 2 ZPO eine Bestätigung über die\nDurchführbarkeit der getroffenen Regelung abgab (Bundesamt für Justiz, Die Teilung von Vorsorgeguthaben in der Schweiz im Zusammenhang mit ausländischen Scheidungsurteilen, Stellungnahme vom 28. März 2001, in: ZBJV 137/2001 S. 496 f.). Nur wenn diese Voraussetzung\nerfüllt ist, kann die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils für die schweizerische Vorsorgeeinrichtung verbindlich ausgesprochen werden.\n\nSeite 3\n2.4 Fehlt es an einer Durchführbarkeitserklärung der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung,\nkann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung, also den Teilungsschlüssel festlegen. Bezüglich dieses Teilungsschlüssels ist das ausländische Scheidungsurteil der Anerkennung fähig. Die eigentliche Berechnung der Leistungen ist jedoch von\ndem zuständigen Sozialversicherungsgericht in der Schweiz durchzuführen (Bundesamt für\nJustiz, a.a.O., S. 497; BGE 130 III 342 E. 2.5). Aus der Zuständigkeitsordnung zwischen (inund ausländischem) Scheidungsgericht und schweizerischem Sozialversicherungsgericht ergibt\nsich aber, dass die Durchführung einer Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB einen\nEntscheid des Scheidungsgerichts voraussetzt, in welchem das Verhältnis der Teilung der Austrittsleistungen festgelegt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2004, B 45/00, E. 2.2).\n\n2.5 Gemäss den vorliegenden Akten lag dem Amtsgericht Lörrach keine Durchführungsbestätigung der C.____ im Sinne von Art. 280 ZPO vor. Das Amtsgericht legte im Vorsorgeausgleich einen Teilungsschlüssel (50:50) fest und bestimmte, dass der geschiedenen Ehefrau ein\nBetrag in Höhe von Fr. 93'421.-- zu überweisen sei. Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts\nLörrach und die mit Protokoll vom 15. März 2011 genehmigte Vereinbarung der geschiedenen\nEhegatten über den Ausgleich der schweizerischen berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche vermögen somit aufgrund des gerichtlich festgesetzten Teilungsschlüssels eine Grundlage für die\nÜberweisung der Angelegenheit an ein schweizerisches Sozialversicherungsgericht gemäss\nArt. 281 Abs. 3 ZPO bilden.\n\n3.1 Im vorliegenden Fall teilte die C.____ bzw. die E.____ mit, dass die Austrittsleistung des\ngeschiedenen Ehemannes Fr. 186'842.-- bzw. Fr. 209'001.-- betrage. Die unterschiedlichen\nBetragshöhen sind auf den Umstand zurückzuführen, dass nach deutschem Recht gemäss § 3\nAbs. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VrsAusglG) vom 3. April 2009 die Ehezeit vom ersten Tag des Monats der Eheschliessung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags dauert. Gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG beginnt die Ehe nach\nschweizerischem Recht mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung durch\ndas Scheidungsurteil. Dabei ist für den Zeitpunkt der Scheidung der Eintritt der formellen\nRechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (BGE 132 V 240). Es stellt sich daher die Frage, nach welchem Recht die Ehedauer zu bestimmen ist. Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird, kann die Beurteilung des anwendbaren Rechts aufgrund der von den geschiedenen Ehegatten geschlossenen und vom Amtsgericht Lörrach genehmigten Vereinbarung vom 15. März 2011 offen gelassen werden.\n\n"}