{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_735-11-273_2012-01-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d3a05399-e7e9-4040-856e-012f77b67f9e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "c750aae032478aec63dd29f445e36dbd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_735-11-273_2012-01-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6ded792b-ddbc-47a1-9f13-d5da7c4bba1f", "Checksum": "71e2262a6687b3a44a6ed54d2bbd3ea5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["735 11 273", "735 2011 273"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.01.2012 735 11 273 (735 2011 273)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:37:33", "Checksum": "4d16cbcfef22e2c1e03cf426c1ee7d50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.01.2012 735 11 273 (735 2011 273)\nRegeste:\nAustrittsleistung aus beruflicher Vorsorge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 26. Januar 2012 (735 11 273)\n____________________________________________________________________\n\nBerufliche Vorsorge\n\nAustrittsleistung aus beruflicher Vorsorge\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler\n\nParteien A.____, X.____strasse 12, DE-79618 Rheinfelden, geschiedene\nEhegattin\n\nB.____, Y.____gass 6, DE-79618 Rheinfelden, geschiedener Ehegatte\n\ngegen\n\nC.____, Z.____strasse 2, 4153 Reinach BL, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung\n\nBetreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge\n\nA. A.____ geborene D.____ und B.____ heirateten am 5. Juni 1990 in Lenzkirch in Deutschland. Mit Teilbeschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 15. März 2011 wurde die Ehe von\nA.____ und B.____ nach deutschem Recht geschieden. Dieses Urteil erwuchs gleichentags in\nRechtskraft. Gemäss Protokoll vom 15. März 2011 genehmigte das Amtsgericht Lörrach die von\nden geschiedenen Ehegatten geschlossene Vereinbarung über die hälftige Teilung der in der\nSchweiz erworbenen vorsorgerechtlichen Ansprüche des geschiedenen Ehemannes in Höhe\nvon Fr. 93'421.--.\n\nB. Mit Eingabe vom 7. August 2011 ersuchte der geschiedene Ehemann das basellandschaftliche Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, um Vollstreckung der vom Amtsgericht\nLörrach genehmigten Vereinbarung betreffend Teilung der schweizerischen Ansprüche aus\nberuflicher Vorsorge.\n\nC. Das Kantonsgericht eröffnete am 25. August 2011 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 ZPO.\nDabei stellte es fest, dass der geschiedene Ehemann bei der C.____, welche von der E.____\nverwaltet wird, über Altersguthaben verfügt. Es forderte deshalb diese Vorsorgeeinrichtung auf,\ndie Höhe der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes berechnet nach der Ehedauer\ngemäss deutschem Recht (1. Juni 1990 - 28. Februar 2010) und gemäss schweizerischem\nRecht (5. Juni 1990 - 15. März 2011) mitzuteilen.\n\nD. Mit Eingabe vom 8. September 2011 teilte die E.____ mit, dass sich die Austrittsleistung des\ngeschiedenen Ehemannes per 28. Februar 2010 auf Fr. 186'842.-- und per 15. März 2011 auf\nFr. 209'001.-- belaufe. Am 26. September 2011 bestätigte der geschiedene Ehemann, dass er\nvor Eintritt in die C.____ bei keiner anderen Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der\nSchweiz versichert gewesen sei.\n\nE. Das Kantonsgericht gab den Parteien am 29. September 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der geschiedene Ehemann beantragte am 7. Oktober 2011, es sei der vom Amtsgericht festgesetzte Betrag von Fr. 93'421.-- auf ein Freizügigkeitskonto seiner geschiedenen Ehefrau zu überweisen. Am 21. November 2011 gab die geschiedene Ehefrau detaillierte Angaben\nüber ihr Freizügigkeitskonto bei der F.____ bekannt.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h.\nunabhängig von allfälligen Parteianträgen, die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Zu den\nProzessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit sich das Gericht materiell mit\nder Angelegenheit befassen kann, gehört unter anderem die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht.\n\n1.2 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG)\nvom 17. Dezember 1993 hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den\nvom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen\ndurchzuführen. Bei ausländischen Scheidungsurteilen kann sich die örtliche Zuständigkeit nicht\n- wie in Art. 25a FZG vorgesehen - nach dem Ort der Scheidung richten. Es muss daher lückenfüllend ein schweizerischer Gerichtsstand bestimmt werden. Gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung richtet sich die Zuständigkeit in einem solchen Fall nach Art. 73 Abs. 3 BVG (BGE 135 V\n\nSeite 2\n427 E. 1.2). Da die C.____ ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat und die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes\nüber die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim\nKantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, liegt, ist dessen örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben.\n\n2.1 Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 legt in Art. 122 ff. die\nGrundsätze der Teilung der Ansprüche der Ehegatten gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen\nim Scheidungsfall fest. Art. 122 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die\nHälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge\nangehören und bei keinem der Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitige Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen. Die Ermittlung der Höhe\nder Austrittsleistungen ist in den Art. 22 ff. FZG und der dazugehörigen Erlasse geregelt.\n\n"}