Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 AHVG – für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des 18. Altersjahres bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was bis ter dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 und 49 der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Gemäss Art.