{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-19-145---259_2019-10-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5c51a9e8-7ac2-46c6-bd49-a1421dc3807b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050482", "Checksum": "ba960ef72097a48e7d6d2d4bd4f0c8b8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-19-145---259_2019-10-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c331052a-eff3-4dbd-8b75-93ce6cc77ff2", "Checksum": "e1a8c4882a4ef7c95245de4db4f7fa93"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 19 145 / 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2019 710 19 145 / 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:06:44", "Checksum": "9c5c7ebff1a4eb5ef9a4c302c190d0e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2019 710 19 145 / 259\nRegeste:\nAHV-Rente\n\n5.2.1 Mit der Beschwerdeführerin kann festgehalten werden, dass der Besuch der D.____ vom\n17. September 2018 bis 14. Juli 2019 dauert bzw. gedauert hat. Wie bereits mit Urteil vom 13.\nNovember 2018 ausführlich dargelegt, ist die C.____ in der Schweiz rechtlich nicht anerkannt.\nAuch im vorliegenden Verfahren sind die Angaben zum Inhalt des Lehrgangs spärlich und nicht\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nüberprüfbar. So fehlen Angaben zu den Lernzielen resp. den vorgesehenen Lernkontrollen (Prüfungen samt des Prüfungsinhalt, Verfassen von Arbeiten o.Ä.), den einzelnen Fächern sowie den\nverantwortlichen Lehrpersonen (Namen und ausgewiesene Qualifikationen der Ausbildner).\nDemnach mangelt es der strittigen Ausbildung an Transparenz und damit an deren Überprüfbarkeit. Zudem fehlen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Berufszielen bzw. ist unklar, ob die\nBeschwerdeführerin nach wie vor als Event Managerin tätig sein möchte. Im Rahmen einer Gesamtsicht kann der Besuch der D.____ in der Schweiz demzufolge auch nicht als faktische Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV anerkannt werden.\n\n5.2.2 Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit dem Besuch der D.____ verbessere sie ihre Englischkenntnisse, ist nicht abzustreiten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in\nH.____ diente jedoch nicht in erster Linie dem Spracherwerb. Wie sie im Verfahren-Nr. 710 18\n187 darlegte, befand sie sich als Touristin in H.____ und wollte zusätzlich noch die G.____ und\nnun die D.____ besuchen. Dies alleine genügt jedoch nicht, um den Besuch der C.____ als\nSprachaufenthalt zu bezeichnen, insbesondere auch weil die Beschwerdeführerin keine Sprachschule zu besuchen beabsichtigte.\n\n5.3 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, das Seminar I.____ anerkenne\ndie D.____. Zu Recht führt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, dass die I.____ zwar den\nAnschein einer Hochschule erwecke, staatlich aber nicht anerkannt sei. Somit kann sie auch nicht\nals staatlich anerkannte Ausbildungsinstitution gelten. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin auch gar nicht geltend, dass sie das Seminar I.____ nach Abschluss der D.____ besuchen\nmöchte.\n\n6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Besuch der D.____ noch der C.____\neine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV darstellen. Auch kann der Aufenthalt nicht als\nSprachaufenthalt im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden.\n\n7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}