{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-19-145---259_2019-10-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5c51a9e8-7ac2-46c6-bd49-a1421dc3807b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050482", "Checksum": "ba960ef72097a48e7d6d2d4bd4f0c8b8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-19-145---259_2019-10-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c331052a-eff3-4dbd-8b75-93ce6cc77ff2", "Checksum": "e1a8c4882a4ef7c95245de4db4f7fa93"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 19 145 / 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2019 710 19 145 / 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:06:44", "Checksum": "9c5c7ebff1a4eb5ef9a4c302c190d0e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2019 710 19 145 / 259\nRegeste:\nAHV-Rente\n\n2.2 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der\nEidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar\n2018), hält sodann fest, dass die Ausbildung mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf\nein Bildungsziel ausgerichtet sein muss. Weiter wird ausgeführt, das angestrebte Bildungsziel\nmüsse entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit\nohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein\nauf einen bestimmten Beruf ausgerichtet sei, müsse sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Des Weiteren muss die Ausbildung auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist (RWL Rz. 3358). Kinder, die sich in einem fremdsprachigen Gebiet als Au-Pair betätigen oder in einem fremdsprachigen Gebiet einen Sprachaufenthalt machen, befinden sich in Ausbildung, sofern mindestens acht Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil sind\n(RWL 3363).\n\n3. Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählt, richten sich primär an die Durchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln werden\nvom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht\nweicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der\nVerwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,\nRechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind die Regeln der\nRWL in der Fassung vom 1. Januar 2018 zu berücksichtigen.\n\n4.1 Die Abklärung des Sachverhaltes ist gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versi-che-\nrungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Par-teibegeh-\nren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. THOMAS\nLOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014,\n§ 70 Rz 2 f.). Durch die Mitwirkungspflichten der Parteien wird der Untersuchungsgrundsatz in\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngewisser Weise ergänzt und gleichzeitig eingeschränkt (vgl. BGE 121 V 210 E. 6c). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im\nFalle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 70 Rz 56\nf.).\n\n4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine\nTatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im\nSozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die\nblosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das\nGericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 115 V 142 E. 8b).\n\n5. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Besuch der D.____ bzw. der University C.____ eine\nbis\nanerkannte Ausbildung im Sinne von Art. 49 AHVV darstellt.\n\n5.1 Bei der D.____ handelt es sich um eine Schule, welche der Organisation E.____ (E.____;\nzu deutsch F.____) angeschlossen ist. Gemäss Homepage der in der Schweiz ansässigen\nF.____ bietet die Schule D.____ «eine spannende Reise durch alle 66 Bücher der Bibel.» Weiter\nwird festgehalten: «In neun Monaten verschaffst du dir einen Überblick über die gesamte Bibel\nund erhältst einen tieferen Einblick in Gottes Charakter und seinen Plan mit der Menschheit. Du\nlernst die Bibel induktiv zu studieren und aus ihr herauszuholen, was in ihr steckt. Ein solides\nFundament für jeglichen Dienst in Gemeinde oder Mission wird gelegt».\n\nGemäss dieser Schilderung führt der Besuch der D.____ nicht zu einem Berufsabschluss und\nbildet auch nicht die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe. Zudem ermöglicht der Besuch der Schule auch nicht, eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss auszuüben. Damit stellt der Besuch der D.____ zweifellos keine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis\nAHVV dar.\n\n5.2 Währendem die Beschwerdeführerin im Verfahren-Nr. 710 18 187 geltend machte ihr\nBerufsziel sei „Event Managerin“ und sie diesen Beruf an der C.____ theoretisch und praktisch\nerlernen wolle, bringt sie nun lediglich vor, die D.____ sei eine neun monatige Schule, während\nder sie alle 66 Bücher der Bibel intensiv studiere; dies anhand der induktiven Methode. Wöchentlich müsse sie zwischen 40-50 Stunden investieren. Der Kurs werde komplett in Englisch gehalten und helfe ihr deshalb auch ein höheres Sprachniveau zu erlangen. In ihrer Einsprache hatte\ndie Beschwerdeführerin zudem geltend gemacht, die D.____ bzw. die C.____ werde von diversen\nSchulen, die in der Schweiz anerkannt seien, akkreditiert.\n\n"}