{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-19-145---259_2019-10-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5c51a9e8-7ac2-46c6-bd49-a1421dc3807b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050482", "Checksum": "ba960ef72097a48e7d6d2d4bd4f0c8b8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-19-145---259_2019-10-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c331052a-eff3-4dbd-8b75-93ce6cc77ff2", "Checksum": "e1a8c4882a4ef7c95245de4db4f7fa93"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 19 145 / 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2019 710 19 145 / 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:06:44", "Checksum": "9c5c7ebff1a4eb5ef9a4c302c190d0e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2019 710 19 145 / 259\nRegeste:\nAHV-Rente\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 18. Oktober 2019 (710 19 145 / 259)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nKein Anspruch auf eine AHV-Kinderrente mangels anerkannter Ausbildung gemäss\nArt. 49bis AHVG\n\nBesetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach,\n4002 Basel, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff AHV-Rente\n\nA. Die 1995 geborene A.____ ist die Tochter von B.____, welche seit März 2017 eine Altersrente bezieht. Am 13. März 2018 beantragte sie die Ausrichtung einer AHV-Kinderrente, weil\nsie sich seit dem 12. Februar 2018 wieder in Ausbildung befinde. Mit Verfügung vom 21. März\n2018 lehnte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) das Gesuch ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. Mai 2018 wiederum\nab. Mit Urteil vom 13. November 2018 wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), eine gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Verfah-\nren-Nr. 710 18 187).\nAm 22. Oktober 2018 reichte A.____ bei der Ausgleichskasse Ausbildungsunterlagen der University C.____ ein. Als Ausbildungsziel wurde ein «Certificate IV in Bible Ministry» angegeben. Da\nes sich nicht um die gleiche Bildungsinstitution handelt, hat die Ausgleichskasse den Antrag geprüft und mit Verfügung vom 25. Januar 2019 zu Handen von B.____ abgelehnt. Eine dagegen\nerhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. April 2019 ab.\nB. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 erhob A.____, vertreten durch B.____, Beschwerde am\nKantonsgericht.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2019 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2\nATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung\nanwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen\nkantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es\nsich – wie vorliegend – nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse\nhandelt, nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte\nPerson zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Dieser befindet sich vorliegend in\nX.____, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist.\nLaut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung\n(VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige\ngerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegend frist- und\nformgerecht eingereichten Beschwerde zuständig.\n\n1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch\nder Beschwerdeführerin – bzw. ihrer Mutter – auf eine monatliche AHV-Kinderrente während der\nDauer des Besuchs der D.____ bzw. der University C.____ vom 17. September 2018 bis 14. Juli\n2019 (vgl. Schreiben der C.____ vom 15. Oktober 2018). Da die maximale AHV-Kinderrente\nFr. 940.-- beträgt, fällt die Beurteilung der Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden\nPerson der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.\n\nter\n2.1 Gemäss Art. 22 AHVG haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes\nKind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Abs. 1 Satz 1). Dieser Anspruch besteht – in sinngemässer Anwendung von Art. 25\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAbs. 2 AHVG – für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des 18. Altersjahres bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr.\nArt. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was\nbis ter\ndieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 und 49 der Verordnung zur\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Gemäss Art.\n49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Ausserdem gilt ein Kind als in\nAusbildung, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis\nAbs. 2 AHVV).\n\n"}