abgesehen werde, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 5.2 Dem Kantonsgericht ist bewusst, dass sowohl der Beigeladene als auch die Beschwerdeführerin überzeugt waren, dass der Beigeladene selbständig erwerbend war. Im Sozialversicherungsrecht haben jedoch die zuständigen Behörden bzw. das Gericht den Beitragsstatus einer Person nach Massgabe des festgestellten Sachverhalts von Amtes wegen zu bestimmen, ohne an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden zu sein. Die Eigenqualifikation des Beigeladenen und der Beschwerdeführerin kann aufgrund des Ergebnisses deshalb nicht übernommen werden (vgl. dazu LANZ, a.a.O., Kapital IV Ziffer 1).