Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtlich - aufgrund der Präsenzzeit entschädigt, was wiederum ein Indiz für unselbständige Erwerbstätigkeit ist (vgl. RAPHAEL LANZ, Die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, in AJP 1997, S. 1463 ff., Kapitel I C, Ziffer 4c/ee). Weiter war er in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht weisungsgebunden und insofern mit den angestellten Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin gleichgestellt.