So trat er nicht auf eigene Rechnung gegenüber Dritten auf, erstellte keine Offerten, übernahm keine Garantieleistungen und keine Risiko- und Zufallshaftung. Dazu kommt, dass der Beigeladene nicht für den Arbeitserfolg, für welchen er auch das Risiko eines beruflichen Misserfolgs zu tragen hätte, bezahlt wurde, sondern wurde - soweit aus den vorliegenden Unterlagen er-