Zudem arbeitete er ausschliesslich für die Beschwerdeführerin in deren hauseigenen Werkstatt oder auf der Baustelle. Für die Auftragsausführung waren keine erheblichen Investitionen notwendig und er musste für die Erfüllung der von der Beschwerdeführerin erteilten Aufträge weder eigenes Material noch eigenes Werkzeug einsetzen. Der Beigeladene trug auch kein Inkasso- oder Delkredererisiko. So trat er nicht auf eigene Rechnung gegenüber Dritten auf, erstellte keine Offerten, übernahm keine Garantieleistungen und keine Risiko- und Zufallshaftung.