5.1 Wie oben (vgl. E. 2.2 hiervor) ausgeführt, sind für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, die in Erwägung 2.2 genannten AHV-rechtlichen Kriterien massgebend. In arbeitsorganisatorischer Hinsicht hat die Befragung des Beigeladenen ergeben, dass er im hier zu beurteilenden Zeitraum über keine Geschäftsräumlichkeiten im eigentlichen Sinne verfügte. Seinen glaubhaften Ausführungen zufolge hatte er weder eine eigene Arbeitsstätte noch ein eigenes Lager. Zudem arbeitete er ausschliesslich für die Beschwerdeführerin in deren hauseigenen Werkstatt oder auf der Baustelle.