Er sei täglich zur Arbeit gegangen, wobei er fast ausschliesslich in der betriebsinternen Werkstatt und nur selten auf einer Baustelle tätig gewesen sei. Er habe sich an die betriebliche Arbeitszeit gehalten und sei an die Weisungen der Beschwerdeführerin gebunden gewesen. Er habe kein eigenes Material bearbeitet und in aller Regel kein eigenes Werkzeug benutzt. Eine eigene Werkstatt oder ein eigenes Lager habe er ebenfalls nicht gehabt. Zudem habe er nicht selbst offeriert und den Kunden der Beschwerdeführerin keine Rechnungen gestellt. Er habe ausschliesslich für die A.____AG gearbeitet, wobei er die gleiche Arbeit gemacht habe wie ein angestellter Mitarbeiter.