4.3 Anlässlich der gerichtlichen Befragung führte der Beigeladene aus, dass er in den Jahren 1996 bis 2002 bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen sei. Nach einem zweijährigen Unterbruch sei er zunächst als Selbständigerwerbender in die Unternehmung zurückgekehrt. Seit circa einem Jahr stehe er aber wieder in einem Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin. Seine Tätigkeit bei dieser habe sich aber in all den Jahren nicht verändert. Er sei täglich zur Arbeit gegangen, wobei er fast ausschliesslich in der betriebsinternen Werkstatt und nur selten auf einer Baustelle tätig gewesen sei.