Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Selbständigerwerbender unter der Firma C.____ aufgetreten. Erst mit der Verfügung vom 11. April 2018 habe sie davon Kenntnis erlangt, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht bei der Ausgleichskasse angemeldet habe. Die Tatsache, dass die Zahlungen an den Beigeladenen teilweise als Lohn bezeichnet worden seien, spiele keine Rolle, ebenso wenig der Umstand, dass zwischen ihr und dem Beigeladenen kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden sei. Ausserdem sei zu einem marktüblichen Stundenansatz abgerechnet worden.