Streitig ist, ob die Ausgleichskasse den Beigeladenen für diese Beitragsjahre zu Recht als Unselbständigerwerbenden einstufte. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. August 2018 hielt sie fest, dass der Beigeladene im kontrollierten Zeitraum in teils erheblichem Ausmass für die A.____AG gearbeitet habe, wobei der Stundenansatz in keiner Weise dem marktüblichen Stundenansatz eines selbständigen Handwerkers entsprochen habe. Zudem habe er stets ihr Rechnung gestellt, sei nicht in eigenem Namen aufgetreten, habe keine eigenen Kunden akquiriert und kein Inkassorisiko getragen. Demnach sei von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.