4.1 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen steht fest und ist unbestritten, dass der Beigeladene bis zum 31. Dezember 2005 bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt als Selbständigerwerbender erfasst war und über seine Einzelfirma am 23. April 2013 der Konkurs eröffnet wurde (Einstellung mangels Aktiven am 14. Mai 2013; Löschung aus dem Handelsregister am 5. Juli 2013). Weiter steht fest, dass vom Einkommen, das der Beigeladene in den Jahren 2013 bis 2017 für Arbeiten für die Beschwerdeführerin generierte, noch keine AHV/IV/EO-Beiträge erhoben wurden. Streitig ist, ob die Ausgleichskasse den Beigeladenen für diese Beitragsjahre zu Recht als Unselbständigerwerbenden einstufte.