B. Dagegen erhob die A.____AG, vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, am 14. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 2. August 2018 aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Beizug der Verfahrensakten und die Befragung von B.____. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass B.____ ihr gegenüber stets als Selbständigerwerbender aufgetreten sei. Ein Arbeitsverhältnis bestehe nicht.