{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-294-241_2019-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a928262a-8f07-4ac4-839c-6d551f971310&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433283", "Checksum": "36f5480adc20cd0415abb3ca44233059"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-294-241_2019-09-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0ff45b6b-1191-4535-b0e2-5097b7a1c375", "Checksum": "dea37936136726b075b567c10348fe3e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 18 294/241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.09.2019 710 18 294/241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:38:57", "Checksum": "5799ad6aff3373458b6557da215846a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.09.2019 710 18 294/241\nRegeste:\nBeiträge\n\n5.2 Dem Kantonsgericht ist bewusst, dass sowohl der Beigeladene als auch die Beschwerdeführerin überzeugt waren, dass der Beigeladene selbständig erwerbend war. Im Sozialversicherungsrecht haben jedoch die zuständigen Behörden bzw. das Gericht den Beitragsstatus\neiner Person nach Massgabe des festgestellten Sachverhalts von Amtes wegen zu bestimmen,\nohne an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden zu sein. Die Eigenqualifikation des\nBeigeladenen und der Beschwerdeführerin kann aufgrund des Ergebnisses deshalb nicht übernommen werden (vgl. dazu LANZ, a.a.O., Kapital IV Ziffer 1). Daher vermag auch die Tatsache,\ndass der Beigeladene gegenüber der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbender auftrat\nund diese erst nach durchgeführter Arbeitgeberkontrolle Kenntnis über die tatsächlichen Gegebenheiten hatte, am AHV-rechtliche Status des Beigeladenen nichts zu ändern.\n\n5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse den Beigeladenen zu Recht\nals Unselbständigerwerbenden einstufte. Der angefochtene Entscheid der Ausgleichskasse, der\nin masslicher Hinsicht zu Recht nicht bestritten wird, ist nicht zu beanstanden und die dagegen\nerhobene Beschwerde deshalb abzuweisen.\n\n6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}