{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-294-241_2019-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a928262a-8f07-4ac4-839c-6d551f971310&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050482", "Checksum": "36f5480adc20cd0415abb3ca44233059"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-294-241_2019-09-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0ff45b6b-1191-4535-b0e2-5097b7a1c375", "Checksum": "dea37936136726b075b567c10348fe3e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 294/241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.09.2019 710 18 294/241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:06:16", "Checksum": "73295e12fa9c5f102ef3b6bd1c40c787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.09.2019 710 18 294/241\nRegeste:\nBeiträge\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nals Selbständigerwerbender unter der Firma C.____ aufgetreten. Erst mit der Verfügung vom\n11. April 2018 habe sie davon Kenntnis erlangt, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit\nnicht bei der Ausgleichskasse angemeldet habe. Die Tatsache, dass die Zahlungen an den\nBeigeladenen teilweise als Lohn bezeichnet worden seien, spiele keine Rolle, ebenso wenig der\nUmstand, dass zwischen ihr und dem Beigeladenen kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen\nworden sei. Ausserdem sei zu einem marktüblichen Stundenansatz abgerechnet worden. An\nder heutigen Parteiverhandlung führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergänzend\naus, dass der Beigeladene früher bei ihr angestellt gewesen sei, dann aber gekündigt habe, um\nsich selbständig zu machen. Hernach sei er je nach Auftragslage aufgeboten worden, wobei er\nmehrheitlich für externe Montagearbeiten aber auch in der hauseigenen Werkstatt eingesetzt\nworden sei. Dabei habe er mit eigenen Werkzeugen das Material der Beschwerdeführerin verbaut und sein eigenes Fahrzeug benutzt. Der Kundenkontakt sei grundsätzlich über die Beschwerdeführerin hergestellt worden. Der Beigeladene habe die geleisteten Stunden in Rechnung gestellt, wie es für einen Subunternehmer üblich sei.\n\n4.3 Anlässlich der gerichtlichen Befragung führte der Beigeladene aus, dass er in den Jahren 1996 bis 2002 bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen sei. Nach einem zweijährigen Unterbruch sei er zunächst als Selbständigerwerbender in die Unternehmung zurückgekehrt. Seit circa einem Jahr stehe er aber wieder in einem Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin. Seine Tätigkeit bei dieser habe sich aber in all den Jahren nicht verändert. Er sei\ntäglich zur Arbeit gegangen, wobei er fast ausschliesslich in der betriebsinternen Werkstatt und\nnur selten auf einer Baustelle tätig gewesen sei. Er habe sich an die betriebliche Arbeitszeit\ngehalten und sei an die Weisungen der Beschwerdeführerin gebunden gewesen. Er habe kein\neigenes Material bearbeitet und in aller Regel kein eigenes Werkzeug benutzt. Eine eigene\nWerkstatt oder ein eigenes Lager habe er ebenfalls nicht gehabt. Zudem habe er nicht selbst\nofferiert und den Kunden der Beschwerdeführerin keine Rechnungen gestellt. Er habe ausschliesslich für die A.____AG gearbeitet, wobei er die gleiche Arbeit gemacht habe wie ein angestellter Mitarbeiter. Die Tatsache, weshalb er als Selbständigerwerbender zum Teil erheblich\nunterschiedlich hohe Jahreseinkommen erzielt habe, könne er nicht erklären.\n\n5.1 Wie oben (vgl. E. 2.2 hiervor) ausgeführt, sind für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, die in Erwägung 2.2 genannten AHV-rechtlichen Kriterien massgebend. In arbeitsorganisatorischer Hinsicht hat die\nBefragung des Beigeladenen ergeben, dass er im hier zu beurteilenden Zeitraum über keine\nGeschäftsräumlichkeiten im eigentlichen Sinne verfügte. Seinen glaubhaften Ausführungen zufolge hatte er weder eine eigene Arbeitsstätte noch ein eigenes Lager. Zudem arbeitete er ausschliesslich für die Beschwerdeführerin in deren hauseigenen Werkstatt oder auf der Baustelle.\nFür die Auftragsausführung waren keine erheblichen Investitionen notwendig und er musste für\ndie Erfüllung der von der Beschwerdeführerin erteilten Aufträge weder eigenes Material noch\neigenes Werkzeug einsetzen. Der Beigeladene trug auch kein Inkasso- oder Delkredererisiko.\nSo trat er nicht auf eigene Rechnung gegenüber Dritten auf, erstellte keine Offerten, übernahm\nkeine Garantieleistungen und keine Risiko- und Zufallshaftung. Dazu kommt, dass der Beigeladene nicht für den Arbeitserfolg, für welchen er auch das Risiko eines beruflichen Misserfolgs\nzu tragen hätte, bezahlt wurde, sondern wurde - soweit aus den vorliegenden Unterlagen er-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsichtlich - aufgrund der Präsenzzeit entschädigt, was wiederum ein Indiz für unselbständige\nErwerbstätigkeit ist (vgl. RAPHAEL LANZ, Die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, in AJP 1997, S. 1463 ff.,\nKapitel I C, Ziffer 4c/ee). Weiter war er in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht\nweisungsgebunden und insofern mit den angestellten Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin\ngleichgestellt. Insgesamt liegt nichts vor, was AHV-rechtlich auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen lassen würde. Vielmehr ist aufgrund der glaubhaften und unbestrittenen Angaben des Beigeladenen anlässlich der Parteiverhandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\ndavon auszugehen, dass seine Arbeit als Selbständigerwerbender nicht grundlegend anders\nwar als diejenige als Arbeitnehmer und er demnach er auch in den Jahren 2013 bis 2017 in\neiner betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin gestanden und kein spezifisches Unternehmerrisiko getragen hatte, weshalb\nvon einer unselbstständige Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3) von den beantragten weiteren Abklärungen\nabgesehen werde, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.\n\n"}