{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-294-241_2019-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a928262a-8f07-4ac4-839c-6d551f971310&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050482", "Checksum": "36f5480adc20cd0415abb3ca44233059"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-294-241_2019-09-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0ff45b6b-1191-4535-b0e2-5097b7a1c375", "Checksum": "dea37936136726b075b567c10348fe3e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 294/241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.09.2019 710 18 294/241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:06:16", "Checksum": "73295e12fa9c5f102ef3b6bd1c40c787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.09.2019 710 18 294/241\nRegeste:\nBeiträge\n\n2.3 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt normalerweise dann vor, wenn die beitragspflichtige\nPerson durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach\naussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder\ngeldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 E. 9a). Gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung sind das Tätigen bedeutender Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat. Weitere Merkmale sind das Einstehen müssen für Verluste, das Handeln in eigenem Namen und\nauf eigene Rechnung sowie das Beschaffen von Aufträgen (Rz. 1014 WML; vgl. auch PETER\nFORSTER, AHV Beitragsrecht: Materiell- und verfahrensrechtliche Grundlagen; Abgrenzung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 85\nRz. 65 mit Hinweisen). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die\ngleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 172 E. 3c\nmit Hinweisen).\n\n2.4 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag\ntypischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat,\nwirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\neingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die\nInfrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich\ndiesfalls in der alleinigen Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist\n(BGE 122 V 169 E. 3c). Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer\nRechenschaftspflicht, ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur\npersönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot (Rz. 1015\nWML; FORSTER, a.a.O., S. 84 Rz. 63 mit Hinweisen). Auch selbständig Erwerbstätige haben\nsich jedoch an sogenannte sachliche Weisungen zu halten. Hierbei handelt es sich um Weisungen des Bestellers oder Auftraggebers, die sich auf den Arbeitserfolg beziehen (FORSTER,\na.a.O., S. 84 f. Rz. 63 mit Hinweisen).\n\n3. Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61\nSatz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie\nvon ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009,\n8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,\nsofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt\nden Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu\nfolgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt\n(vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).\n\n4.1 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen steht fest und ist unbestritten, dass der Beigeladene bis zum 31. Dezember 2005 bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt als Selbständigerwerbender erfasst war und über seine Einzelfirma am 23. April 2013 der Konkurs eröffnet wurde\n(Einstellung mangels Aktiven am 14. Mai 2013; Löschung aus dem Handelsregister am 5. Juli\n2013). Weiter steht fest, dass vom Einkommen, das der Beigeladene in den Jahren 2013 bis\n2017 für Arbeiten für die Beschwerdeführerin generierte, noch keine AHV/IV/EO-Beiträge erhoben wurden. Streitig ist, ob die Ausgleichskasse den Beigeladenen für diese Beitragsjahre zu\nRecht als Unselbständigerwerbenden einstufte. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom\n2. August 2018 hielt sie fest, dass der Beigeladene im kontrollierten Zeitraum in teils erheblichem Ausmass für die A.____AG gearbeitet habe, wobei der Stundenansatz in keiner Weise\ndem marktüblichen Stundenansatz eines selbständigen Handwerkers entsprochen habe. Zudem habe er stets ihr Rechnung gestellt, sei nicht in eigenem Namen aufgetreten, habe keine\neigenen Kunden akquiriert und kein Inkassorisiko getragen. Demnach sei von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.\n\n4.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass zwischen ihr\nund dem Beigeladenen kein Arbeitsverhältnis bestehe. Der Beigeladene sei ihr gegenüber stets\n\n"}