{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-294-241_2019-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a928262a-8f07-4ac4-839c-6d551f971310&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050482", "Checksum": "36f5480adc20cd0415abb3ca44233059"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-294-241_2019-09-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0ff45b6b-1191-4535-b0e2-5097b7a1c375", "Checksum": "dea37936136726b075b567c10348fe3e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 294/241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.09.2019 710 18 294/241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:06:16", "Checksum": "73295e12fa9c5f102ef3b6bd1c40c787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.09.2019 710 18 294/241\nRegeste:\nBeiträge\n\n1.2 Erlässt eine Ausgleichskasse auf dem Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung,\nso stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitsgebers als auch des Arbeitnehmers fest\n(Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise\nbetroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dieser\nGrundsatz nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist,\nsondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 4\nE. 3a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom\n4. Juni 2002, H 50/02, E. 2a). Hat die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das kantonale Versicherungsgericht\nentweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen,\ndamit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer\nderen Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 5 E. 4a). Anhand der dem Gericht vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung vom 11. April 2018\neinzig der Beschwerdeführerin zustellte und von einer zusätzlichen Eröffnung an B.____ absah.\nIn der Folge lud das Kantonsgericht diesen mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 zum Verfahren bei. An der heutigen Parteiverhandlung nahm der Beigeladene von seinem Recht Gebrauch, sich zur vorliegenden Sache zu äussern.\n\n2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus\nselbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom\n31. Oktober 1947). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in\nunselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das\nnicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.2 Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend\nzu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen alleine lassen\nsich aber noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt\nder im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche\nStellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des\nEinzelfalles zu beurteilen. Weil dabei oftmals die Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten,\nmuss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen\n(BGE 123 V 161 E. 1). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis sowie\nihren einzelnen Ausprägungen kann je nach Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedliches Gewicht zukommen (Rz. 1017 WML). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht\n(EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) festgestellt, dass gewisse Tätigkeiten ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Dies könne\netwa im Bereich der Dienstleistungen gelten. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit sei in\nsolchen Fällen gegenüber einem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des\nEVG vom 14. August 2000, H 30/99, E. 6b mit Hinweisen).\n\n"}