{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-294-241_2019-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a928262a-8f07-4ac4-839c-6d551f971310&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050482", "Checksum": "36f5480adc20cd0415abb3ca44233059"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-294-241_2019-09-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0ff45b6b-1191-4535-b0e2-5097b7a1c375", "Checksum": "dea37936136726b075b567c10348fe3e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 294/241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.09.2019 710 18 294/241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:06:16", "Checksum": "73295e12fa9c5f102ef3b6bd1c40c787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.09.2019 710 18 294/241\nRegeste:\nBeiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 26. September 2019 (710 18 294 / 241)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nBeiträge; unselbständige Erwerbstätigkeit\n\nBesetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger\nGötz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal\nAcrémann\n\nParteien A.____AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Jascha Schnei-\nder-Marfels, Advokat, BALEX AG, Obertorplatz 4, Postfach 9,\n4310 Rheinfelden\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Wirtschaftskammer 114, Viaduktstrasse 42,\nPostfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladener B.____\n\nBetreff Beiträge\nA. Im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle bei der B.____AG in X.____ stellte die Revisionsstelle der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (Ausgleichskasse) fest, dass in den Jahren\n2013 bis 2017 regelmässige Zahlungen an B.____ für Arbeitsleistungen getätigt worden waren.\nDiese Zahlungen qualifizierte die Ausgleichskasse als Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Mit Verfügung vom 11. April 2018 forderte sie von der A.____AG eine Nachzahlung von\nFr. 57'147.65 für AHV/IV/EO/ALV-Beiträge der Jahre 2013 bis 2017 sowie Verwaltungskosten\nund Verzugszinsen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid\nvom 2. August 2018 ab.\n\nB. Dagegen erhob die A.____AG, vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels,\nam 14. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n(Kantonsgericht). Sie beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid\nvom 2. August 2018 aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Beizug der Verfahrensakten und die Befragung von B.____. Zur Begründung\nführte sie im Wesentlichen aus, dass B.____ ihr gegenüber stets als Selbständigerwerbender\naufgetreten sei. Ein Arbeitsverhältnis bestehe nicht.\n\nC. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.\n\nD. Am 26. Oktober 2018 wurde B.____ zum Verfahren beigeladen. Mit Verfügung vom\n14. Dezember 2018 erhielt er Gelegenheit, sich zum Beschwerdeverfahren zu äussern, wovon\ner am 18. Februar 2019 Gebrauch machte.\n\nE. Am 2. April 2019 forderte das Kantonsgericht B.____ auf, mitzuteilen, ob er in der Zeit\nvom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2017 als Selbständigerwerbender bei einer Ausgleichskasse\nangeschlossen gewesen sei. Da er sich dazu nicht verlauten liess und zudem in Bezug auf seine Stellung Informationsbedarf bestand, ordnete die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, eine Parteiverhandlung an.\n\nF. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde der Beigeladene zum Sachverhalt befragt. Im Übrigen hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar\nsind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen\nVersicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich nicht\num einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG\ngrundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nZeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. In Fragen der Beitragspflicht sind jedoch\nArbeitnehmende und Arbeitgeber gleichermassen zur Beschwerde legitimiert. Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten im Bereich der paritätischen AHV-Beiträge fällt deshalb rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur der Wohnsitzgerichtsstand,\nsondern auch der Sitz der Arbeitgeberin in Betracht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,\n3. Auflage 2015, N. 21 f. zu Art. 58). Vorliegend befindet sich der Sitz der Beschwerdeführerin\nzum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Im Kanton Basel-Landschaft beurteilt gemäss\n§ 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO)\nvom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige\ngerichtliche Instanz Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse. Es ist somit auch\nsachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und\nformgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. September 2018 ist einzutreten.\n\n"}