Andere Gründe, weshalb er die Beschwerde nicht rechtzeitig hätte erheben können, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Im Ergebnis muss es deshalb sein Bewenden damit haben, dass auf die am 16. Juli 2018 bei der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts aufgegebene Beschwerde des Versicherten wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht eingetreten werden kann. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.