4.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nichts entnommen werden, was auf ein unverschuldetes Fristversäumnis hindeuten würde. Soweit er geltend macht, er sei zu dieser Zeit nicht in der Schweiz anwesend gewesen, ist ihm zu entgegnen, dass allfällige Auslandaufenthalte oder Ferien grundsätzlich keine Wiederherstellung der Frist bewirken können. Andere Gründe, weshalb er die Beschwerde nicht rechtzeitig hätte erheben können, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.