Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Beschwerdeführer der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 am 3. Juli 2018 nochmals mit gewöhnlicher Briefpostsendung zugesandt worden ist. Eine nochmalige Zustellung des Einspracheentscheids ist rechtlich unbeachtlich und setzt keine neue Rechtsmittelfrist in Gang, wenn der Entscheid als bereits zugestellt zu gelten hat. Vielmehr dient die nochmalige Zusendung lediglich der Kenntnisnahme des Entscheids durch den Versicherten.