Vorliegend hat der Versicherte am 10. Oktober 2017 gegen die gesetzliche Mahnung vom 6. Oktober 2017 Einsprache erhoben. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 erging wesentlich weniger als ein Jahr nach der Einspracheerhebung, weshalb der Versicherte mit der Zustellung des Einspracheentscheids rechnen musste. Demzufolge findet die Zustellungsfiktion Anwendung und der Einspracheentscheid hat als am 25. Mai 2018 zugestellt zu gelten. Somit hat die 30-tägige Beschwerdefrist am 26. Mai 2018 – dem Tag nach der Zustellung – zu laufen begonnen und grundsätzlich bis zum 24. Juni 2018 gedauert.