Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass die Zustellungsfiktion nur während eines Zeitraums bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung aufrechterhalten werden darf. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde indessen längere Zeit zurück, so kann von einer Zustellungsfiktion nicht mehr ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2013, 2C_1040/2012, E. 4.1). Vorliegend hat der Versicherte am 10. Oktober 2017 gegen die gesetzliche Mahnung vom 6. Oktober 2017 Einsprache erhoben.