D. In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass der angefochtene Einspracheentscheid tatsächlich vom 17. Mai 2018 datiere und per Einschreiben versendet worden sei. Er habe sich aber zu diesem Zeitpunkt nicht in der Schweiz befunden und deshalb die eingeschriebene Sendung nicht persönlich entgegen nehmen können. Die Sendung sei als unzustellbar an den Absender zurückgegangen. Er habe aber den Einspracheentscheid „ca. nach zwei Monaten datiert auf den 03.07.2018 mit normaler Post“ erhalten und somit die Beschwerde fristgemäss erhoben.